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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags-
Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 53.550 €
bzw. im Monat mehr als 4.462,50 € verdienen.
Die Kranken-
monatlich höchstens 4.050 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten-
Bundesländer -
Die Renten-
(nBL) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765 € (aBL)/2.345 € (nBL) monatlich, also
33.180 € (aBL)/28.140 € (nBL) jährlich festgelegt.
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt unverändert 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt bei 2,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 18,9 %. Sowohl der Beitragssatz zur Pflege-
Beiträge zur Kranken-
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 €, Mittag-
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Quelle: Rechtsanwälte Backes & Partner, Aktuelles Januar 2014